AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Rietsch GmbH

1. Allgemeines
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle auch zukünftige Verträge.
Lieferverträge zwischen dem Käufer und dem Verkäufer, kommen nur und erst dann zu Stande, wenn der Verkäufer den Liefervertrag schriftlich bestätigt hat . Abänderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen unserer Angestellten.

2. Angebote
Unsere Angebote auch seitens unserer Mitarbeiter, sind freibleibend. Verbindlich ist die schriftliche Auftragsbestätigung. Ergänzungen, Abänderungen oder mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. An Kostenanschlägen, Zeichnungen, Musterteilen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor, sofern sie von ihm erstellt wurden. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Die Angebote gelten für eine Dauer von 4 Wochen.

3. Preise
Alle Preise gelten ab Werk, es sei dem, das im Angebot eine andere Preisstellung genannt wurde.
Alle Verpackungen außer Eurogitterboxen werden nicht zurückgenommen.
Die Verpackung, auch Gitterboxen, stellt der Käufer, es sei denn, das im Angebot eine andere Regelung genannt wurde.
Zum Angebotspreis ist die jeweilige Mehrwertsteuer hinzuzurechnen.

4. Zahlungsmodus

Der Kaufpreis bei Werkzeugen gilt rein netto und ist 14 Tage nach Rechnungsdatum zur Bezahlung fällig.
Der Start des Projektes beginnt erst nach Zahlungseingang der Anzahlungsrechnung.

Bei Werkzeugen ab 3.000,00 € Angebotssumme gilt folgender Zahlungsmodus:
40% Anzahlung bei Auftragserteilung
40% bei Werkzeugfertigstellung
20% bei Erstbemusterung (wenn die Teile n. i. Ordnung sind, können 10% bis zur Freigabe einbehalten werden).

Bei Werkzeugen unter 3.000,00 € gilt folgender Zahlungsmodus:
100% nach Werkzeugfertigstellung.

Bei Werkzeugbestellungen muss vom Käufer bei Auftragserteilung eine Bankbürgschaft beigebracht werden. Die Kosten hierfür trägt der Käufer.
Der Kaufpreis bei Teilen ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig.
Diskontfähige Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarungen angenommen. Diskontspesen und sonstige Bankspesen sind sofort zu vergüten.
Gerät der Käufer mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen in Verzug, gehen bei Ihm Wechsel zu Protest, erfolgen Pfändungen oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem Liefervertrag, soweit er noch nicht erfüllt ist,
zurückzutreten und für die weiteren Lieferungen Barzahlung zu verlangen. Des weiteren ist der Verkäufer berechtigt, alle umlaufenden Akzepte, Wechsel und Schecks sofort aus dem Verkehr zu ziehen; die hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen.
Tritt der Käufer unberechtigt vom Vertrag zurück, so ist er verpflichtet, 30% des Bruttoverkaufspreises als pauschalierten Schadensersatz zu bezahlen. Dem Käufer bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden gar nicht entstanden oder wesentlich geringer ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens gegen entsprechenden Nachweis behält sich der Verkäufer vor.

5. Gefahrenübertragung

Mit der Absendung der Lieferung vom Verkäufer, geht die Gefahr auf den Käufer über. Sofern nicht andere vom Verkäufer bestätigte Vereinbarungen vorliegen, wählt der Verkäufer unter Ausschluss eigener Haftung die Versandart.

6. Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer behält sich das Eigentumsrecht an dem Liefergegenstand vor, bis der Käufer alle Forderungen, welche im Rahmen der gegenseitigen Geschäftsverbindung entstanden sind, erfüllt, insbesondere bis er einen etwa bestehenden Kontokorrentsaldo ausgeglichen hat. Bei Hergabe von Schecks und Wechsel gilt die Zahlung erst mit deren ordnungsgemäßen Einlösung als erfolgt.
Der Käufer ist berechtigt, die Lieferungen im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind ihm nicht gestattet. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltssache nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern, und zwar mit der Maßgabe, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf wie folgt auf uns übergeht.
Der Käufer tritt uns bereits jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Es ist dem Käufer untersagt, mit seinem Abnehmer Nebenabreden zu treffen, welche unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Er darf insbesondere keine Vereinbarung eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderungen an uns zunichte macht oder beeinträchtigt.
Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, von uns nicht verkauften Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Forderungen in Höhe des Wertes dieser Miteigentumsanteile.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werks- oder Werkslieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderungen aus diesem Vertrage die vorstehenden Bedingungen entsprechend.
Zur Einziehung den an uns abgetretenen Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt; wir behalten uns jedoch ausdrücklich den Widerruf und selbständige Einziehung der Forderung, insbesondere für den Fall des Zahlungsverzuges des Käufers vor. Auf unser Verlangen muss uns der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigen und
dem Schuldner die Abtretung mitteilen.

Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren.

Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen, für welche er uns zusteht, ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen.
Bei Werkzeugen gelten folgende Bestimmungen:
Die Werkzeuge bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Rechnungen uneingeschränktes Eigentum des Verkäufers.
Die Werkzeuge verbleiben während der gesamten Laufzeit des Serienproduktes im Hause der Firma Rietsch GmbH.
Werkzeuge dürfen nur abgezogen werden, wenn:
Einzelne Qualitätsmerkmale mehrmals schriftlich bemängelt wurden und die tatsächlich nicht den vereinbarten Spezifikationen entsprechen.
Die zuletzt geltenden Preise ungerechtfertigt erhöht, d.h. über die nachweisbaren Kostenerhöhungen, die sich bei Löhnen, Rohstoffen und Betriebsmitteln ergeben, hinausgehen.
Der Verkäufer nach Inverzugsetzen lieferunfähig ist.
Der Konkurs oder Vergleich gerichtlich angemeldet ist.
Der Käufer seine Fertigung ins Ausland verlagert und wir nicht in der Lage sind, die Konkurrenzpreise annähernd zu erreichen.

7. Haftung für Mängel der Lieferungen

Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung sind dem Verkäufer unverzüglich, spätestens aber 7 Tage nach Eingang der Lieferung beim Käufer, in schriftlicher Form anzuzeigen. Später eingehende Mitteilungen bleiben unberücksichtigt.
Mängel der Ware sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen, und zwar spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Zeit nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungspflicht schriftlich zu rügen. Bei berechtigter Mängelrüge ist der Verkäufer zu Ersatzlieferungen berechtigt. Auf Verlangen des Verkäufers sind ihm die beanstandeten Teile zu übersenden.
Bei Fremderzeugnissen, die vom Verkäufer weiterverarbeitet werden, wird keinerlei Haftung übernommen.
Bei Beanstandungen haftet der Verkäufer nur mit dem Warenwert, dem er den Käufer in Rechnung gestellt hat.

8. Urheberrechte

Zeichnungen, Musterteile und Prospektmaterial darf ohne Genehmigung weder kopiert noch im Original an Dritte, insbesondere nicht an Konkurrenzfirmen, weitergegeben oder ihnen zugänglich gemacht werden. Das Urheberrecht bei Zeichnungen verbleibt beim Verkäufer. Konstruktionsänderungen behält sich der Verkäufer vor.

9. Inkasso

Die Vertreter des Verkäufers sind berechtigt, Zahlungen in Empfang zu nehmen.

10. Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Nachfrist hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die uns die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. hoheitliche Maßnahmen, Krieg, Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen, Rohstoff- und Energiemangel sowie Behinderung
der Verkehrswege und zwar gleichgültig ob diese Umstände bei uns, beim Lieferwerk oder einem Vorlieferanten eintreten.

11. Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung in dem Sinne umzudeuten oder zu ergänzen, das der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Erfüllungsort für die beiden Vertragsteile obliegenden Leistungen ist Weiden in der Oberpfalz.
Gerichtsstand ist, soweit nach § 38 der Zivilprozessordnung zulässig, auch für Wechselklagen, ohne Rücksicht auf abweichende Angaben auf den Wechsel selbst, Weiden in der Oberpfalz. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Einschluss des UN-Kaufrechts-Übereinkommens vom 11.04.1980.